Fahrschule Reuter und Söhne Gbr
Büro  Mo ~ Fr: 8:00 - 13:00 Uh
09149 / 203
 
 

Öffentliches Verfahrensverzeichnis

Gemäß § 4g BDSG hat der Beauftragte für den Datenschutz oder die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSB auf Antrag jedermann in geeigneter Weise die in § 4e BDSG festgelegten Angaben verfügbar zu machen.

Dieser Verpflichtung kommen wir hier unmittelbar nach und verzichten damit auf jeden individuellen Antrag.

1. Name der verantwortlichen Stelle:

·       Bei nicht in der Rechtsform einer juristischen Person betriebenen Fahrschulen

Fahrschule Reuter GmbH ; Amtsgericht Weißenburg i. Bay.

·       Bei in der Rechtsform einer juristischen Person betriebenen Fahrschulen

                                                             

unter Angabe des zuständigen Amtsgerichts der Eintragung und HRB

 

2. Verantwortungsträger:

·       Bei nicht in der Rechtsform einer juristischen Person betriebenen Fahrschulen

 Gesellschafter:  Jochen Reuter und Matthias Reuter

·       Bei in der Rechtsform einer juristischen Person betriebenen Fahrschulen die gesetzlichen Vertreter

 

Datenschutzbeauftragter: RA Jlussi , PAXARU Rechtsanwälte, Berliner Allee 13 , Hannover

(Hinweis: Datenschutzbeauftragter muss nur bestellt werden, wenn mehr als 9 Personen beschäftigt sind)

 

3. Anschrift der verantwortlichen Stelle

Fahrschule Reuter GmbH, Sommerleite 5, 91781 Weißenburg

 

4. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung

a) als Fahrschule für:

Ausbildung von Fahrschülern in allen Klassen

Fahreignungsseminare (verkehrspädagogische Teilmaßnahme)

Zur theoretischen u. praktischen Prüfungsanmeldung bei der Verkehrsbehörde und dem TÜV

 

b) als anerkannte Ausbildungsstätte für Berufskraftfahrerqualifikation für:

Berufskraftfahrerausbildung  mit Prüfung bei den IHK`s (Anmeldung zur Prüfung)

Berufskraftfahrerweiterbildung

c) als anerkannte Ausbildungsstätte für Ladungssicherung, Gefahrgutausbildung und Gabelstaplerfahrerschulung, genau wie bei eigens veranstalteten Sicherheitstrainings, für den Anwesenheitsnachweis und der Versicherungspflicht der Teilnehmer/innen.

 

5. Betroffene Personengruppe/n und Daten oder Datenkategorien

Personengruppen

Es werden im Wesentlichen zu folgenden Gruppen, soweit es sich um natürliche Personen handelt, personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit diese zur Erfüllung der unter 4. genannten Zwecke erforderlich sind (Beispiele):

·      Mitarbeiter

·      Lieferanten/Dienstleister

·      Fahrschüler

·      Kontaktpersonen zu vorgenannten Gruppen

·      Berufskraftfahrer

·      Kunden/ Teilnehmer/innen

 

Daten oder Datenkategorien

·      Adressdaten

·      Bankverbindungen

·      Daten zur Personalverwaltung und -steuerung

·      Abrechnungs- und Leistungsdaten

·      Fahrschülerdaten

·      Berufskraftfahrerdaten

·      Telefonnummer u. e-mail-Adressen

 

6. Empfänger der Daten oder Kategorien von Empfängern

·      Öffentliche Stellen, die Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhalten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Steuerberater )

·      Interne Stellen, die an der Ausführung der jeweiligen Geschäftsprozesse beteiligt sind (Personalverwaltung, Buchhaltung, Rechnungswesen)

·      Prüforganisationen (u.a. TÜV, IHK )

·      Ordnungsamt, Landratsamt (Führerscheinstelle) u. ä.

 

7. Regelfristen für die Löschung der Daten

Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind.

Sollten Daten hiervon nicht berührt sein, werden sie gelöscht, sobald die unter 5. genannten Zwecke weggefallen sind.

 

8. Geplante Datenübermittlung an Drittstaaten (außerhalb EU)

Eine Datenübermittlung an Drittstaaten erfolgt nicht.

9. Allgemeine Beschreibung der Maßnahmen nach § 9 BDSG

Es wird eine Informationsstruktur gepflegt, die die Dokumentationsverfahren, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten bzw. des Inhabers/Geschäftsführers der Fahrschule und die acht Kontrollen der Anlage zu § 9 Satz 1 beinhaltet. Damit wird zyklisch die Angemessenheit und die Effektivität des Datenschutzes des Betriebs überprüft. Bei Bedarf wird daraus ein Bericht erstellt.